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Sonderrichtlinie für die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden an Gewächshäusern in der Landwirtschaft

Zur Sicherung des Bestandes und der Entwicklung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in der Steiermark gewährt das Land Steiermark Zuschüsse zu den Abschlüssen von Versicherungen gegen die Gefahr von Verlusten bei der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Sturmschäden an Gewächshäusern ( Konstruktion, Eindeckung, Energieschirme, Kultur sowie technische Einrichtungen). Unter Gewächshäusern sind Glashäuser, Folienhäuser und Folientunnel zu verstehen.
 
Zielsetzung:
Im Sinne dieser Grundlagen soll die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden an Gewächshäusern insbesondere der Gefahr von Verlusten bei der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Sturmschäden bis hin zur Gefahr der Existenzbedrohung durch große Schäden entgegen wirken. Die betreffenden Landwirte sollen durch Zuschüsse zu den durch die Versicherung entstehenden Prämienkosten einen Anreiz erhalten, derartige Versicherungen zum Schutz gegen Naturkatastrophen abzuschließen.
 
Förderungswerber/-innen:
Natürliche und juristische Personen, die einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb mit Betriebsstandort Steiermark haupt- oder nebenberuflich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von der Förderung ausgenommen.
 
Art und Höhe der Förderung:
Die Förderung besteht aus einem jährlichen Zuschuss in der Höhe von maximal 50 % für die ersten 10 Hektar, von max. 40% für 10 - 25 Hektar und darüber hinausgehende Kulturflächen 33% der von den Förderungswerbern/-innen an das Versicherungsunternehmen zu leistenden Prämienkosten. Die förderbare Versicherungssumme ist auf einen Maximalbetrag von € 800,-- pro m² per anno beschränkt.
 
Förderungsvoraussetzungen:

Förderungsvoraussetzung ist der Abschluss von Versicherungsverträgen zum Schutz vor Sturmschäden an Gewächshäusern, die auch Ereignisse abdecken, die Naturkatastrophen im Sinne von Ziffer 11. 3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gleichgestellt sind.
Der Nachweis über die für das gesamte Förderungsjahr an das Versicherungsunternehmen bezahlten Versicherungsprämien ist durch Vorlage von Belegen (Zahlungsnachweis) zu erbringen.
Wenn das Versicherungsunternehmen den Eingang des auf den/die Förderungsnehmer/-in entfallenden Anteil der Versicherungsprämie bestätigt, so kann die Auszahlung der Förderung über Antrag des/r Förderungsnehmers/-in direkt an das Versicherungsunternehmen erfolgen.

 
Förderungsabwicklungsstelle:
Mit der Abwicklung dieser Förderungsaktion ist die A10 Land- und Forstwirtschaft Referat: Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung beim Amt der Stmk. Landesregierung (=Förderungsstelle) betraut.
 
Antragsstellung:
Die Antragstellung des/r Förderungswerbers/in erfolgt mittels Externe Verknüpfung Antragsformular und Externe Verknüpfung Verpflichtungserklärung, welches von der Förderungsstelle aufgelegt wird und längstens bis zum 15. September des Förderungsjahres bei der Förderungsstelle einlangen muss.
 
Sonstiges:
Auf die Gewährung von Förderungen nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.
 
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