Die Erstellung von Landesrichtlinien
Die Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft ist zu einem großen Teil verantwortlich für die Vergabe von Förderungen (="Beihilfen" im herkömmlichen Sinn). Damit diese Förderungen vergeben werden können, müssen diese in einen Rahmen passen. Der Rahmen wird von der EU vorgegeben.
Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat sich Österreich verpflichtet, die Regelungen der EU einzuhalten. Diese Regelungen geben grundsätzlich vor, dass keine Beihilfen vergeben werden dürfen, da diese wettbewerbsverzerrend wirken können. Um Beihilfen dennoch zu gestatten, hat die EU-Kommission Regelungen erlassen, welche Ausnahmen von dem Verbot der Vergabe von Beihilfen zulassen.
In der Praxis wird daher bei einer vorgesehenen nationalen oder auch steirischen Beihilfenregelung zuerst der Check gemacht, wie diese geplante Regelung in die EU-Vorgaben passt. Erst dann kann eine Richtlinie erstellt werden, in welcher die genauen Vorgaben zur Erlangung der Beilhilfe enthalten sind.
Das Land Steiermark ist verpflichtet, geplante Beihilfen unter das Regime der sogenannten „Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark" zu stellen. Diese Rahmenrichtlinie Steiermark gibt die gemeinsame Vorgangsweise bei der Vergabe von Förderungen in der gesamten Steiermark vor.
Eine Richtlinie zur Vergabe von Förderungen wird dann erstellt, wenn eine größere Anzahl von Förderungsfällen im Sinne eines Förderungsprogrammes geplant ist.
Alle Richtlinien der Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft entsprechen somit den Vorgaben und sind auf der Website der Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft veröffentlicht.