
Katastrophenfondsinformationen
Informationen für Geschädigte
Für Fragen zur Abwicklung bei Katastrophenschäden stehen Ihnen generell nachfolgende Stellen zur Verfügung:
- ihre
Wohnsitzgemeinde - ihre Bezirkshauptmannschaft
- ihre
Fachabteilung 10A
erreichbar unter: (0316) 877-6956 und (0316) 877-6943
Informationsblätter und Richtlinien zum Katstrophenfonds
Merkblatt für Personen, die an Ihrem Eigentum Unwetterschäden erlitten haben (Katastrophenfonds).
Ablaufplan im Schadensfall
Richtlinien betreffend Katastrophenschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen.
Richtlinien betreffend die Erhebung, Schätzung und Entschädigung für durch kleinräumige Ereignisse geschädigte Wälder und dauernden Waldbodenverlust.
Formular: Privatschadensausweis - was müssen Sie tun?
An Ihrem Eigentum aufgetretene Unwetterschäden über € 650,-- melden Sie beim Wohnsitzgemeindeamt und lassen sich dort einen oder mehrere Privatschadensausweise ausstellen - je EINEN nach aufgetretener Schadensart. Die Erklärung der Schadensarten (Codes) finden Sie am Ende der Vorlage.
- Formular:
Privatschadensausweis (pdf.Dokument)
Bitte beachten Sie bei der Meldung beim Wohnsitzgemeindeamt folgende einzuhaltende Fristen:
- Schäden an
Gebäuden und baulichen Anlagen samt Inventar müssen innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
- Schäden an
- Flur (landwirtschaftlich genutzten Flächen),
- Ernte und Vieh,
- Schäden durch Hangtiefenrutschungen,
- Schäden an privaten Straßen bzw. Wegen und Brücken (Hofzufahrten, Güterwege und Forststraßen) sowie
- Waldschäden bzw. Waldbodenverluste
müssen innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
Was geschieht mit Ihrer Meldung?
- Die ausgestellten Privatschadensausweise werden vom Gemeindeamt der Bezirkshauptmannschaft übermittelt.
- Diese beauftragt bei Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen samt Inventar, bei Schäden an privaten Verkehrseinrichtungen, bei Schäden durch Hangtiefenrutschungen und bei Schäden an Wald sowie bei Waldbodenverlusten Amtssachverständige und bei Schäden an Flur, Ernte und Vieh allgemein beeidetete gerichtliche Sachverständige mit der Schätzung des aufgetretenen Schadens.
- Nach der Schadensschätzung werden die gemeldeten Schäden von der Bezirkshauptmannschaft der Fachabteilung 10A für die Errechnung der Beihilfenhöhe übermittelt.
- Bei Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen samt Inventar werden die Beihilfen an die Bezirkshauptmannschaft zur Auszahlung an die Geschädigten gegen Rechnungslegung in Höhe der gewährten Beihilfe überwiesen.
- Bei Schäden an Flur, Ernte und Vieh und Schäden am Wald sowie Waldbodenverlusten werden die Beihilfen direkt an die Geschädigten überwiesen.
- Bei Schäden an privaten Forststraßen und –brücken und an privaten Straßen bzw. Wegen und Brücken sowie bei Hangtiefenrutschungen werden die Beihilfen über die zuständige Fachabteilung zur Auszahlung gebracht.





