Sonderrichtlinie des Landes
zur Umsetzung von EU-Land-finanzierten Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020
1.1 Geltungsbereich
1.1.1 Diese Bestimmungen gelten für die nationale Durchführung von EU-Land- finanzierten Maßnahmen gemäß dem Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2020 (im Folgenden Programm LE 2020), das vom Bund gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im gesamten Bundesgebiet angeboten wird.
1.1.2 Die vorliegende Sonderrichtlinie enthält die allgemein geltenden und für die jeweilige Vorhabensart spezifischen Bedingungen für die Teilnahme an den Vorhabensarten und den Abschluss eines Vertrages zwischen einem Förderungswerber/einer Förderungswerberin und dem Land.
Abweichend davon gelten für ein Vorhaben des Landes1 sämtliche Bestimmungen dieser Sonderrichtlinie mit Ausnahme jener Bestimmungen, die die vertragliche Ausgestaltung der Förderungsgewährung regeln.
1.1.3 Die Sonderrichtlinie bildet einen integrierten Bestandteil des Vertrages, der zwischen der antragstellenden Person aufgrund ihres Antrages (Anbot zum Vertragsabschluss) und dem Land Steiermark aufgrund der Genehmigung seines Antrages (Annahme des Anbots zum Vertragsabschluss) zustande kommt.
1.1.4 Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Auszahlungs-, Abrechnungs- und Kontrollerfordernisse für den in Punkt 1.1.1 genannten Zeitraum.
1.1.5 Abweichende mündliche oder schriftliche Festlegungen sind unwirksam.