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Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen – Forstschutz

(8.4.1)

Ziele

1. Reduktion von Waldschäden durch abiotische und biotische Schadfaktoren

2. Naturnahe, widerstandsfähige Waldbestände

Förderungsgegenstand

25.2.1 Vorbeugung gegen Schäden

25.2.1.1

Einrichtung und Verbesserung von Anlagen oder Ressourcen zur Überwachung des Auftretens von Schädlingen, Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen - förderbar sind:

  • Überwachungsgeräte
  • Überwachungsorgane
  • Monitoring
25.2.1.2

Vorbeugende waldbauliche oder forsttechnische Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung, soweit sie zur Vorbeugung gegen Naturkatastrophen und Massenvermehrung von Forstschädlingen geeignet sind - förderbar sind

  • Vorbeugende Maßnahmen
  • Bekämpfungsmaßnahmen
  • Chemischer Forstschutz
25.2.1.3

Ankauf der für die Vorbeugung erforderlichen Spezialgeräte und Gegenstände, Schutz- oder Bekämpfungsmittel - förderbar sind:

  • Spezialgeräte
  • Schutzmittel
  • Bekämpfungsmittel
25.2.1.4

Maßnahmen zur Identifizierung des Wildholzgefährdungspotenzials und die Räumung von Abfluss hindernden Gegenständen in Wildbächen und Flüssen, so ferne nicht im Forst- oder Wasserrecht zwingend vorgeschrieben - förderbar sind:

  • Dienstleistungen zur Identifizierung des Wildholzgefährdungspotenzials in Wildbächen und Flüssen inkl. Kartierungsarbeiten sowie Erstellung von Maßnahmen-, Einsatz- und Notfallplänen
  • Räumungsmaßnahmen von Abfluss hindernden Gegenständen in Wildbächen und Flüssen
25.2.1.5

Schaffung von Schutzinfrastrukturen für Waldgebiete - förderbar sind:

  • Planung und Errichtung von Maßnahmen zur Unterstützung der flächenhaften Schutzwirkung (z.B. Gleitschneeschutz, Hangentwässerung, Schneebrücken, Verwehungsbauten, Ablenksysteme, Stützverbauungen, Bermen, Querfällung, Verankerung, Einzelschutz)
  • Planung und Errichtung von Maßnahmen zur temporären Sicherung des ländlichen Raumes sowie der gesicherten Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials (z.B. Monitoring, Warnung, künstliche Auslösung von Gefahrenprozessen) inkl. der Vorhaltung von Einsatzmitteln, Anschaffung von Spezialgeräten und der Erstellung von überbetrieblichen Bearbeitungsplänen
25.2.2 Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen
25.2.2.1

Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen oder der Massenvermehrung von Forstschädlingen - förderbar sind:

  • Koordination Aufräumarbeiten
  • Einfache technischen Werke
  • Querfällung, Verankerung
  • Bringung bzw. Rückung

25.2.2.2

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden sowie Ereignissen in Zusammenhang mit dem Klimawandel - förderbar sind:

  • Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung)
  • Aufforstung
  • Nachbesserung

 

Förderungswerber

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe 

Sonstige Förderungswerber
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Nutzungsberechtigte
- Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft
- Gebietskörperschaften

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.

Fördervoraussetzungen

25.4.1 Für Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 werden folgende Ereignisse anerkannt: Windwurf, Schnee und Eisbruch, Lawinen- oder Murenabgang, Steinschlag, Hochwasser, Trockenheit, Waldbrand, Massenvermehrung von Forstschädlingen.
25.4.2 Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 werden nur dann gefördert, wenn für das Schadereignis keine Förderung aus dem Katastrophenfonds beantragt oder genehmigt wurde.
25.4.3 Bestätigung der Forstbehörde, dass bei Vorhaben mindestens 20% des forstlichen Produktionspotenzials zerstört wurden.
Als „forstliches Produktionspotential" gilt eine betroffene Mindestwaldfläche von 100 Hektar innerhalb einer Forstaufsichtsstation unabhängig von der Besitzstruktur. Die Fläche ist kartographisch festzuhalten. Das Schadausmaß ist von der Forstbehörde festzuhalten [Beschreibung, kartographisch (Karte, Luftbild, elektronisch)] und dem jeweiligen Förderungsantrag beizulegen.
25.4.4 Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich.
25.4.5 Die Vorhaben orientieren sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit der entsprechenden Baumartenwahl und -mischung und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
25.4.6 Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.
25.4.7 Vorhaben betreffend Schutzinfrastrukturen, die sich auf „Einzugsgebiete" gemäß § 99 Forstgesetz 1975 oder „Arbeitsfelder" gemäß § 1 Wildbachverbauungsgesetz 1959 beziehen, bedürfen eines positiven Gutachtens der örtlich zuständigen Dienststelle gemäß § 102 Forstgesetz 1975.
25.4.8 Planung und technische Abwicklung der Vorhaben betreffend Schutzinfrastrukturen sind im Einvernehmen mit der zuständigen wasserbaulichen Dienststelle des jeweiligen Bundeslandes oder den örtlich zuständigen Dienststellen gemäß § 102 Forstgesetz 1975 durchzuführen.
25.4.9 Vorhaben betreffend Schutzinfrastrukturen: Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 sowie von allenfalls weiteren erforderlichen rechtlichen Bewilligungen.
25.4.10 Vorhaben gemäß Punkt 25.2.1.4 und 25.2.1.5 beziehen sich auf - Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion gem. Waldentwicklungsplan (§ 9 Forstgesetz 1975) oder - Waldflächen mit Objektschutzwirkung gem. Bezirksrahmenplan


 
  
 

 

25.5 Art und Ausmaß der Förderung

25.5.1 Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) unter Bezugnahme auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 40 % bzw. 60 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion bzw. 80 % bei Vorhaben zur Bekämpfung der Massenvermehrung von Forstschädlingen (Entrindung von Stämmen vor Ort, Fangbaumlegung) oder Rüsselkäferbekämpfung.
25.5.2 Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter
Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze gemäß Punkt 1.7.7.4 erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen.
25.5.3 Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben.

Förderabwicklung

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.

Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut:
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.

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Weitere Infos

  • Bezirksforstinspektionen
  • Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
  • Referat Landesforstdirektion

Links

  • INFO Forstförderung
  • Standartkosten FORST 2020

Dokumente

  • Antrag V5
  • Vorhabensdatenblatt V3
  • Vorhabensdatenblatt Begünstigter gRA V3
  • Checkliste Auswahlverfahren V2
  • Ausfüllhilfe_V2
  • Belegaufstellung
  • Protokoll Fangbaum V5 2019 
    (1 MB!)
  • Rüsselkäferbekämpfung
  • Händische Entrindung
  • Evaluierungsdatenblatt V2
  • Forsttool V2.5 
    (3 MB!)
  • Handbuch-Forsttool 
    (3 MB!)
  • Zahlungsantrag inkl Belegaufstellungen V14 
    (2 MB!)
Informationen zur Förderung aus der LE 23-27
© Abt10

Katastrophenfonds

Informationen - Katastrophenfonds

Neobiota

Homepage Neobiota Steiermark
© Michael Breuer

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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