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Agrarische Operationen

Zielsetzungen und Förderungsmaßnahmen

Die Zielsetzungen und Förderungsmaßnahmen sind in den §§ 2 und 7 des Steiermärkischen Landeswirtschaftsförderungsgesetzes und in den Bodenreformgesetzen geregelt.

Diese Maßnahmen dienen der Erhaltung und Sicherung einer wirtschaftlich gesunden, ökologisch verträglichen, regional ausgewogenen und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft.

Förderungsempfänger

Förderungsempfänger:innen können gemäß § 5 lit. c des Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetzes Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (wie: Agrar-, Bringungs-, Siedlungs- und Zusammenlegungsgemeinschaften sowie Flurbereinigungsgemeinschaften) sowie Bewirtschafter:innen land- und forstwirt-schaftlicher Betriebe im Rahmen eines behördlich genehmigten freiwilligen Nutzungstauschs sein.
Gebietskörperschaften (Bund, Ländern, Gemeinden) und deren Einrichtungen können Landesmittel im Rahmen dieser Förderungsmaßnahmen nicht gewährt werden.
Eine Koppelung von Landesförderungen mit anderen staatlichen Beihilfen ist zulässig. In diesem Falle sind zusätzlich die entsprechenden Förderungsrichtlinien und die Kumulierungsbestimmungen des Artikels 8 der VO (EU) Nr. 2022/2472 einzuhalten.
Eine Beihilfen-Gewährung nach Artikel 49 der VO (EU) 2022/2472 (Forstsektor) ist nur für KMU zulässig (Artikel 1 Abs. 1 lit. a) der genannten Verordnung).

Förderungsgegenstand

  1. Errichtung von Wegen zur äußeren Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und Hofstellen sowie die bauliche Verbesserung solcher Wege, die dem Stand der Technik nicht entsprechen,
    Förderungsintensität der anrechenbaren Gesamtkosten:
    bis 50% außerhalb des benachteiligten Gebietes,
    bis 55 % im benachteiligten Gebiet außerhalb des Berggebietes,
    bis 65% im Berggebiet;
  2. Errichtung von Wegen zur inneren Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie die bauliche Verbesserung solcher Wege, die dem Stand der Technik nicht entsprechen,
    Förderungsintensität der anrechenbaren Gesamtkosten:
    bis 40% außerhalb des benachteiligten Gebietes,
    bis 55% im benachteiligten Gebiet außerhalb des Berggebietes,
    bis 60% im Berggebiet;
  3. Instandsetzung von Wegen (Generalsanierung), nicht aber Instandhaltung
    Förderungsintensität der anrechenbaren Gesamtkosten:
    bis 50%
  4. Bodenverbessernde Maßnahmen (insbesondere Kultivierungsplanien und
    Entwässerungsanlagen)
    Förderungsintensität der anrechenbaren Gesamtkosten:
    bis 50%
  5. Grunderwerb für landschaftsgestaltende Maßnahmen und deren Ausgestaltung (Ökomaßahmen und Wassererhaltungsmaßnahmen)
    Förderungsintensität der anrechenbaren Gesamtkosten:
    bis 60%
  6. Vermessungskosten im Zuge der landwirtschaftlichen Flurbereinigung
    Förderungsintensität der anrechenbaren Gesamtkosten:
    bis 50%
  7. Vermessungskosten bei allen anderen Bodenreformmaßnahmen
    Förderungsintensität der anrechenbaren Gesamtkosten:
    bis 50%

 

Förderungsvoraussetzungen

  • Beihilfeanträge werden vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben schriftlich mit allen in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 beschriebenen Angaben hinsichtlich Name und Größe des Betriebes, Standort und Beschreibung des Vorhabens etc. gestellt.
  • Als Antragsteller:innen sind hinsichtlich Forstsektor nur KMU im Sinne von Artikel 2 Ziffer 52 der Verordnung (EU) 2022/2472 zugelassen.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie jene Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen (Artikel 1 Absatz 4 lit. a der VO (EU) 2022/2472).
  • Förderungsanträge von Unternehmen, welche einer früheren Rückforderungsanordnung der Kommission im Sinne des Art. 1 Abs. 5 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht nachgekommen sind, können im Rahmen dieser Richtlinie nicht berücksichtigt werden.
  • Die Vorschriften des Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 über die Kumulierung mit anderen Beihilfen werden eingehalten.
  • Beihilfen werden nur gewährt, wenn alle für die Umsetzung erforderlichen Bewilligungen vorliegen.
 

Dokumente

  • Durchführungsbestimmungen 2025
  • Förderungsantrag V4
Dürrehilfe – Trockenheit 2026 
© LFD
Informationen zur Förderung aus der LE 23-27
© Abt10

Katastrophenfonds

Informationen - Katastrophenfonds

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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