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Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes

(15.2.1)

Ziele

1. Erhaltung von autochthonem forstlichen Vermehrungsgut mit entsprechender genetischer Diversität als Grundlage für eine stabilitäts- bzw. leistungsorientierte Waldbewirtschaftung

2. Erhaltung bzw. Verbesserung der Biodiversität der Wälder

Förderungsgegenstand

Erhaltung der genetischen Ressourcen des Waldes - förderbar sind:

- Forstliche Samenbestände (in situ)

- Samen- oder Genreservate (ex situ oder in situ)

Förderungswerber

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe 

Sonstige Förderungswerber

- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Natürliche und juristische Personen
- Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.

Fördervoraussetzungen

Nachweis eines behördlich zugelassenen Samenbestandes, einer zugelassenen Samenplantage, eines Generhaltungsbestandes oder sonstige wertvolle Samenbäume.

Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.

Auflagen

Der Förderungswerber ist verpflichtet die einbezogene Fläche mindestens fünf Jahre zu bewirtschaften.

Überprüfungsklausel nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Bei Änderungen des verbindlichen Rechtsrahmens, die eine Änderung von Verpflichtungen oder der Prämienhöhe laut dieser Sonderrichtlinie erfordern, steht es dem Förderungswerber frei, die Zustimmung zu der dadurch erforderlichen Vertragsanpassung nicht zu erteilen.

In den genannten Fällen endet der ursprüngliche Vertrag, ohne dass für die Vergangenheit Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen. Davon unbeschadet bleiben Rückforderungsansprüche, die während des tatsächlichen Vertragszeitraumes aus anderen Gründen gesetzt wurden.

Art und Ausmaß der Förderung

Jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten zur Erhaltung genetischen Ressourcen des Waldes bis zum Ende der Programmperiode 2014-2020.

Die jährliche Hektarprämie beträgt höchstens EUR 200,-/Hektar und kann in wissenschaftlich begründeten Fällen auf höchstens EUR 500,-/Hektar erhöht werden.

Förderabwicklung

31.7.1 Die Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle bis spätestens 31.12.2016 eingereicht werden.

31.7.2 Der Zahlungsantrag ist im Wege des Mehrfachantrags-Flächen gemäß Punkt 1.9.9.2 direkt bei der AMA einzubringen.

31.7.3 Aufgrund des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird von der Durchführung eines Auswahlverfahrens abgesehen.

31.7.4 Die Abwicklung dieser Vorhabensart erfolgt gemäß den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene. Die Bestimmungen der horizontalen GAP-Verordnung sind mit Ausnahme des 5. Abschnitts grundsätzlich anzuwenden, soweit nicht in dieser Sonderrichtlinie anderes bestimmt ist.

31.7.5 Mit der Beantragung eines Vorhabens in dieser Vorhabensart unterliegt der Förderungswerber den Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

31.7.6 Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut.

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Weitere Infos

  • Bezirksforstinspektionen
  • Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
  • Landesforstdienst

Dokumente

  • Förderantrag (15.2.1) V5
  • Ausfüllhilfe_V2
  • Codierung
  • Checkliste Antrag
  • Vorhabensdatenblatt
Informationen zur Förderung aus der LE 23-27
© Abt10

Katastrophenfonds

Informationen - Katastrophenfonds

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8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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