73-10 Orts- und Stadtkernförderung
(Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)
3. Aufruf zu Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäude in Orts- und Stadtkernen in ländlichen Gebieten (unter 30.000 Einwohner:innen)
Einreichfrist: 12. Oktober 2026 bis 29. Jänner 2027
Was wird gefördert?
Mit vorliegendem Aufruf werden Städte und Gemeinden bei der Aufwertung, Belebung und Aktivierung ihrer Kerne und Zentren unterstützt. Gegenstand des Aufrufs sind Einreichungen in die Fördergegenstände - FG 2 Gebäude im Eigentum der Gemeinden, FG 3 regionaltypische, baukulturell wertvolle Gebäude und FG 4 Gebäude mit öffentlichem Nutzungsinteresse, mit dem Inhalt einen wichtigen Beitrag zur Lösung der Erdgeschossproblematik bei der Aktivierung leerstehender oder mindergenutzter Bausubstanz in Zentrumslage sowie der Daseinsvorsorge zu leisten.
Fokus des Aufrufes:
- Stärkung von Nahversorgungsstrukturen. Nahversorgung kann in ländlichen Siedlungsstrukturen durch multifunktionale Dorfläden (Lebensmittel, Auswahl an Drogerieartikel, Café, Postpartner, Bankomat, etc.) unterstützt werden. Das eingereichte Projekt fördert die Stärkung regionaler Produkte durch bäuerliche Netzwerke.
- Flächen in Gebäuden, welche oftmals nicht für Wohnnutzung geeignet sind. Einreichungen zu den FG 2 und 4 in Kombination mit Wohnnutzung in den Obergeschoßen, idealerweise koppelbar mit Förderelementen der Wohnhaussanierung wie mit Elementen der Daseinsvorsorge im Erdgeschoß zur Belebung des Ortskerns als Multifunktionsgebäude (Bürgerbüro, Begegnungsorte, Nahversorgung, etc.).
- regionaltypisch und baukulturell wertvolle Gebäude - FG 3 - in Zentrumslage. Diese sind unter Darlegung ihrer Funktionalität in Abstimmung mit der Gemeinde unter Nachweis des öffentlichen Interesses Gegenstand dieses Aufrufes. Objekte mit besonderer Bedeutung für die Identität des Ortes benötigen einen Nachweis dieser Wertigkeit.
Wer kann eine Förderung beantragen?
- Natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften und Juristische Personen (inkl. Gemeinden und Gemeindeverbände)
Aufruf:
https://www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen/73-10-bml/aufrufe-und-fristen
Neuer Folder: Förderung zur Ortsbelebung
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Mail: abteilung10@stmk.gv.at
Christian Gummerer, Dipl.-Wirt.-Ing. (FH)
+43 (316) 877-6989


