Planung und Umsetzung von Forstraßenprojekten
Was sind Forststraßen?
Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße mit öffentlichem Verkehr samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken (Definition nach ForstG 1975).
Abgrenzung zu Schlepperwegen (Kriterien):
• Nichterreichen der rechtlichen Mindestkriterien einer Forststraße
• untergeordnete Verkehrslinien, oftmals nur für eine Nutzung angelegt
• Rückegassen
- Allgemeine Vorschriften zur Errichtung von Forststraßen
Maßhaltegebot - § 60 (1) ForstG 1975: Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
Sorgfaltsverpflichtung - § 60 (2) ForstG 1975: Unbeschadet der Bestimmung des Abs.1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt
b) der Hochwasserabfluss von Wildbächen verhindert,
c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht
d) die Gleichgewichtslange von Rutschgelände gestört oder
e) der Abfluss von Niederschlagsgewässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.
- Regelung Planung und Bauaufsicht (vereinfacht nach § 61 und § 105)
Planung: Forstassistent (Diplomstudium „Forstwirtschaft" oder „Wildbach und Lawinenverbauung")
Bauaufsicht: Forstadjunkt der Försterschule und des Bachelorstudiums Forstwirtschaft.
- Bewilligungspflicht von Forststraßen
Forststraßen sind nach § 62 Abs. 1 lit c) und d) bewilligungspflichtig, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen oder wenn durch das Bauvorhaben andere öffentliche Interessen berührt werden.
In allen anderen Fällen ist eine Anmeldung nach § 64 ForstG oder eine Meldung nach § 62 Abs. 1a erforderlich.
Haftungsbestimmungen
Geregelt im § 176 (4) ForstG 1975 und § 1319a ABGB (1).
- Umbau von Forststraßen
§ 61 (3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
Definition des „unerheblichen Ausmaßes":
- Untergeordnete Verbreiterungs- (bis 0,5 m) oder
- Verbesserungsarbeiten an bestehenden Trassen
Definition des „erheblichen Ausmaßes":
- Verlegung eines Straßenstückes
- Neuanlage einer Kehre
- Wenn die Arbeiten zu Bedenken nach § 60 Abs. 2 führen (Gleichgewichtslage eines Rutschgeländers gestört etc.) führen.