Xylella fastidiosa - Feuerbakterium
© J.Blaha 2016
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Xylella fastidiosa (Xf) ist ein Bakterium, das bei Befall die Leitbündel (das Xylem) von Pflanzen besiedelt und den Transport von Wasser und Nährstoffen in der Pflanze blockiert.
Daraus ergeben sich typische Symptome wie Blattrandnekrosen und Welkeerscheinungen bis hin zum Absterben.
Die Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xf sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 geregelt.
Daraus ergeben sich insbesondere folgende Verpflichtungen:
Meldepflicht bei Verdacht
Jede Unternehmerin, jeder Unternehmer gem. VO (EU) 2016/2031 ist verpflichtet, jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens von Xylella fastidiosa dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst (APSD) zur Abklärung zu melden. Bei Bestätigung des Verdachts setzt der APSD die erforderlichen Maßnahmen. Darüber hinaus ist vom APSD ein verpflichtendes Monitoring durchzuführen.
Pflanzenpasspflicht
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (VO (EU) 2016/2031) sind alle Pflanzen zum Anpflanzen mit einem Pflanzenpass zu versehen (Ausnahme: bei Abgabe ausschließlich an Endkunden). Siehe Registrierung und Ermächtigung.
„Spezifizierte Pflanzen", also zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen, ausgenommen Saatgut, die bekanntermaßen für Xylella und deren verschiedene Unterarten anfällig sind, sind im Anhang II der DF VO (EU) 2020/1201 gelistet.
Das Verbringen dieser spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:
- Die Anbaufläche der spezifizierten Pflanzen gehört einem Unternehmer, der gem. Art. 65 der VO (EU) 2016/2031 registriert ist und unterliegt einer jährlichen Inspektion durch die zuständige Behörde.
- Die Anbaufläche wird einer dem Risikoniveau angemessen Beprobung und Testung auf das Auftreten von Xylella unterzogen (Erfassung in Schädlingserhebungskarte).
Ausnahme
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, von Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis
- Die Anbaufläche dieser Pflanzen unterliegt einer jährlichen Inspektion durch die zuständige Behörde.
- Die Anbaufläche unterliegt zudem einer Beprobung und Testung auf das Auftreten von Xylella, wobei ein Stichprobenplan angewandt wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann (Erfassung in Schädlingserhebungskarte).
Behördliche Verpflichtungen
- Importkontrollen an Ersteintrittstellen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES)
- Risikobasierte Erhebungen zum Auftreten von Xylella gem. Art. 2. Diese umfassen die Beprobung und Testung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen entsprechend eines Stichprobenplanes, Berichtslegung an die EU
- Erstellung eines
Notfallplans gem. Art. 3
- Sensibilisierungskampagnen gem. Art. 34
Links und Downloads
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201
Allgemeine Informationen zu Xylella (Biologie, Symptome, Verbreitung)