Landes-Richtlinien

Die Förderungen in der Land- und Forstwirtschaft können sich aus EU-, Bundes- und Landesmitteln zusammensetzen. Die Grundlagen sind in den Verordnungen der EU, Verordnungen und Gesetze des Bundes sowie des Landes festgelegt. Die einzelnen Grundlagen sind bei den  Förderungen aufgeführt.

Hinweis auf die Veröffentlichungspflicht von Einzelbeihilfen aufgrund der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen:
Ab 01.07.2023 ändern sich Veröffentlichungspflichten bei freigestellten Beihilfen:
Freigestellte Beihilfen ab 100.000 EUR an Unternehmer-/Gewerbebetriebe sowie an Verarbeiter- /Vermarkter- /Forstbetriebe werden auf einer Beihilfe-Plattform der EU veröffentlicht.
Freigestellte Beihilfen ab 10.000 EUR für Primärerzeuger*innen sowie an Fischerei- bzw. Aquakultur-Betriebe werden auf einer Beihilfe-Plattform der EU veröffentlicht.

Fristen!
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, weist darauf hin, dass ab dem Jahr 2019 für die Förderungsabwicklung die Förderungsanträge (Basis- und Projektförderung) bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zur weiteren Bearbeitung einlangen müssen. Projektanträge müssen vor Umsetzung des Projektes gestellt werden. 

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