Sonderrichtlinie des Landes Steiermark zur Umsetzung von EU-Land-finanzierten Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020

Geändert am 28.10.2021

Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für die nationale Durchführung von EU-Land-finanzierten Maßnahmen gemäß dem Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2020 (im Folgenden Programm LE 2020), das vom Bund gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im gesamten Bundesgebiet angeboten wird.

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