Soziale Betriebshilfe
Diese Durchführungsbestimmungen stellen die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Kosten dar, die zum größten Teil landwirtschaftlichen Betrieben der Primärproduktion auferlegt werden, weil diese aufgrund ihrer Notlage um die Vermittlung eines Betriebs-helfers/einer Betriebshelferin angesucht haben und damit Kosten angefallen sind.
Rechtsgrundlage
- 10 des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsge-setzes 2013 (StLWFöKaG), LGBl. Nr. 32/2013 idgF. und § 6 der Rahmenrichtli-nie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark, sowie die All-gemeine Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung für die Förderung der steirischen Land- und Forstwirtschaft.
- die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststel-lung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forst-sektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Arti-kel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1-81, Artikel 23.
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu-ropäischen Union auf De-minimis-Beihilfen hinsichtlich endbegünstigter Forst-betriebe sowie in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Pro-dukte tätigen Betriebe, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1-8 in der geänderten Fas-sung der VO (EU) Nr. 2020/972 vom 02. Juli 2020, ABl. L 215 vom 07.07.2020, S. 3-6, bzw. deren Folgeregelung.
Zielsetzung:
Landwirte, welche sich in einer Notsituation befinden, sollen zur Überbrückung wegen fehlenden Personals unterstützt werden.
Es soll der notwendige Betriebshilfeeinsatz bezuschusst werden, solange der/die Betriebsführer/-in oder hauptberuflich mitarbeitende Kinder ihre Aufgaben wegen Krankheit, Spitalsaufenthaltes, Todesfalles, Begleitung schwer kranker Kinder, wegen Kuraufenthaltes oder Unfalles nicht erfüllen können.
Begriffsbestimmungen:
SVS: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Kuratorium für Soziale Betriebshilfe: Organisation, die sich aus VertreterInnen des Landes, der Landwirtschaftskammer Steiermark, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, dem Maschinenring Steiermark und der Caritas zusammensetzt, und welche jährlich zusammentritt.
1. Förderungsgegenstand
Es werden Beihilfen vergeben, die der Deckung von tatsächlichen Kosten für die Vertretung einer Landwirtin/eines Landwirtes oder einer natürlichen Person, die Mitglied im landwirtschaftlichen Haushalt am Betrieb ist, dienen. Die Einsatznotwendigkeit und der Leistungsanspruch wird bei der SVS festgestellt. Die Differenz zwischen Gesamtkosten der Betriebshelferin/des Betriebshelfers und den von der SVS übernommenen Kosten ist Gegenstand dieser Durchführungsbestimmungen.
Zur Sicherung des Bestandes und der Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark bezuschusst das Land Steiermark daher den Betriebshilfeeinsatz bei in Not geratenen landwirtschaftlichen Betrieben durch Gewährung einer Beihilfe an den Erbringer des Vertretungsdienstes gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2472.
Forstbetriebe und in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte tätige Betriebe erhalten den Zuschuss nur als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
2. Förderungswerber:
Förderungswerber sind Erbringer des Vertretungsdienstes, welche als geeignete Ver-mittler für soziale Dienste auftreten. Die Beihilfen werden an den Erbringer des Ver-tretungsdienstes ausgezahlt, wobei eine Mitgliedschaft von Hilfesuchenden in der Organisation nicht Voraussetzung ist.
Förderungsanträge von endbegünstigten Primärerzeuger:innen, welche die Kriterien gemäß Artikel 2 Nummer 18 der VO (EU) Nr. 651/2014 bzw. deren Folgeregelung als Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen, oder einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission nicht nachgekommen sind, finden keine Berücksichtigung.
Eine Koppelung von Landesförderungen mit anderen staatlichen Beihilfen ist zulässig. In diesem Falle sind zusätzlich die Kumulierungsbestimmungen des Arti-kels 8 der VO (EU) 2022/2472 einzuhalten.
3. Endbegünstigte Personen:
Endbegünstigte Personen sind
a) natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die in der Landwirtschaft tätig und kammerzugehörig sind und den Betriebsstandort in der Steiermark haupt- oder nebenberuflich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften,
b) natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die in der Forstwirtschaft oder in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte tätig und kammerzugehörig sind und den Betriebsstandort in der Steiermark haupt- oder nebenberuflich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
Förderungen von Endbegünstigten gemäß Punkt 3.b) können nur als „De-minimis"- Beihilfe gewährt werden.
Hinweis: Die Gesamtsumme der einer Förderungswerberin/einem Förderungswerber gewährten „De-minimis"-Beihilfe darf den in den aktuellen Beihilfenrechtsgrundlagen der Europäischen Kommission festgesetzten Betrag nicht übersteigen.
Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
4. Förderungsvoraussetzungen der Endbegünstigten:
4.1. Es besteht ein versicherungsrechtlicher Anspruch gegenüber der SVS (es handelt sich um mitversicherte Personen, deren Arbeitskraft ausgefallen ist).
4.2. Der/die Betriebsführer/-in hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und bezieht keine Eigenpension oder Ruhegenuss.
In besonders begründeten Fällen können über Beschluss des Kuratoriums für Soziale Betriebshilfe Ausnahmen von den Voraussetzungen der Punkte 4.1. und 4.2. zugelassen werden:
- Der Betrieb befindet sich in einer besonderen finanziellen Notlage oder
- ein Zivildienereinsatz ist rechtlich nicht möglich und der/die Betriebsführer/in ist alleinstehend.
Bei unrichtigen/unvollständigen Angaben, bei Kürzung der gerechtfertigten Einsatzdauer durch die SVS, bei Inhaftierung der betriebszugehörigen Person sowie bei Anrechnung einer Versehrtenrente, Erwerbsunfähigkeitspension etc. können der Vertretungsdienst oder das Land Steiermark zur Auszahlung gekommene Zuschüsse entsprechend
reduzieren oder zurückfordern.
5. Art und Ausmaß des Zuschusses an die Endbegünstigten:
5.1. Einsatzfälle, die auch von der SVS bezuschusst werden:
Ab dem ersten anerkannten Einsatztag wird ein Zuschuss für die Dauer der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, maximal jedoch für 90 Tage gewährt.
Das Gesamtausmaß der SVS-Leistung und der Leistung aus der gegenständlichen sozialen Betriebshilfe darf 80 % der anerkannten Gesamteinsatzkosten pro abgeschlossenem Fall und Jahr nicht übersteigen.
Die Höhe des Landes-Zuschusses wird mit maximal 720 EUR bzw. maximal 80 % der anerkannten Gesamteinsatzkosten pro abgeschlossenem Fall und Jahr begrenzt.
5.2. Einsatzfälle, die nicht von der SVS bezuschusst werden:
Für soziale Einsatzfälle, die laut Ablehnungsschreiben der SVS ausschließlich mangels Bestehens einer versicherungsrechtlichen Anspruchsberechtigung nicht bezuschusst werden können, kann ein Zuschuss aus Landesmitteln in Höhe von 34 EUR täglich gewährt werden. Die Höhe des Landes-Zuschusses wird mit maximal 720
EUR bzw. maximal 80 % der anerkannten Gesamtkosten pro abgeschlossenem Fall und Jahr begrenzt. Ein Zuschuss wird nur innerhalb der ersten 90 Tage ab dem ersten Einsatztag gewährt.
5.3. Entlastungshilfe in der Steiermark:
Benötigt ein landwirtschaftlicher Betrieb organisierte Hilfe für die Entlastung der Familie, kann den Betriebsleitern/-leiterinnen des Betriebes ein Kostenzuschuss von maximal 34 EUR pro Tag, maximal jedoch 1.860 EUR pro Jahr gewährt werden.
Es gelangt nur ein Mindestbetrag von 50 EUR je Fall zur Auszahlung.
6. Art und Ausmaß der Förderung an den Erbringer des Vertretungsdienstes:
Die Förderung an den Vertretungsdienst wird als jährlicher Zuschuss dem voraussichtlichen Zuspruch folgend, unter Heranziehung des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2022/2472 „Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe" gewährt.
Für die Abwicklung der sozialen Betriebshilfe werden maximal 25% des Förderungsbetrages berechnet.
Die MwSt. ist gemäß Artikel 7 Abs. 3 VO 2022/2472 nicht beihilfefähig.
7. Abwicklung:
Potentielle Erbringer des Vertretungsdienstes werden mit der Abwicklung der Förderungsaktion betraut.
Es wird sichergestellt, dass den Organen oder Beauftragten des Landes Steiermark, dem Landesrechnungshof Steiermark und der EU Einsicht in der Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen gestattet wird.
Es wird sichergestellt, dass die Endbegünstigten einer Datenverarbeitung und Datenveröffentlichung zustimmen, sodass personenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeitet dem Landesrechnungshof Steiermark und den Organen der EU für Prüfungs- und Kontrollzwecke übermittelt werden können.
8. Antragstellung:
Der Erbringer des Vertretungsdienstes stellt unter Einhaltung des Artikel 6 der VO (EU) 2022/2472 (Anreizeffekt) bei der Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft bis zum 31.12. eines Jahres einen Förderungsantrag für die Abwicklung der sozialen Be-triebshilfe des nächsten Jahres mit folgenden Inhalten:
- Name und Größe des Unternehmens
- Beschreibung des Vorhabens samt Zeitraum
- Standort des Vorhabens
- Aufstellung der beihilfefähigen Kosten
- Art und Höhe der Förderung
Die zu beantragende Höhe der Förderung richtet sich nach den tatsächlich im Förderungsjahr zu erwartenden Ausgaben unter Anrechnung von allfällig aus dem Vorjahr nicht verbrauchten Mitteln.
Sollten diese zur Verfügung stehenden Gesamtmittel aufgrund von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren, durch Naturgewalten hervorgerufene Schäden an land und forstwirtschaftlichen Betrieben im laufenden Förderungsjahr nicht ausreichen, ist eine Beantragung bis zur Ausschöpfung eines gesamten Höchstbetrages von 200.000 EUR für die Durchführung der Sozialen Betriebshilfe in einem Förderungsjahr bis zum 30.09. des Förderungsjahres möglich.
9. Auszahlung/Verwendungsnachweis:
Die Auszahlung der Förderung gemäß Punkt 6. an den Erbringer des Vertretungsdienstes erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage des Jahresberichtes Soziale Betriebshilfe über das abgelaufene Jahr. Dieser Jahresbericht umfasst Daten der ausgezahlten und statistisch erfassten Fälle, eine Bezirksstatistik, den Jahresabschluss
des abgelaufenen Jahres für Soziale Betriebshilfe mit Kontoübersicht sowie den Voranschlag für das relevante Förderungsjahr.
Weiters wird nach Ablauf eines Förderungsjahres über die Summe der Auszahlungen als De-minimis-Beihilfen an Endbegünstigte (in der Forstwirtschaft sowie in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte tätige Personen) und über die Summe aller anderen Beihilfen an Endbegünstigte getrennt Bericht erstattet.
Allfällige nicht verbrauchte Mittel aus dem Vorjahr werden im nächstfolgenden Jahr unter Anrechnung auf den Förderungsbetrag dieses Jahres verwendet. Insgesamt darf der Betrag gemäß Punkt 6. dieser Durchführungsbestimmungen pro Förderungsjahr nicht überschritten werden.
Es wird sichergestellt, dass Aufzeichnungen 10 Jahre aufbewahrt werden.
11. Datenschutz:
Das Land Steiermark und der Erbringer des Vertretungsdienstes sind ermächtigt, alle personenbezogenen Daten, die für die Förderungsabwicklung und -kontrolle erfor-derlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.
Teil der Abwicklung ist auch die Kontrolle der Förderung, sodass die personenbezo-genen Daten an den Landesrechnungshof Steiermark, an vom Land beauftragte Dritte, an Organe der EU oder an andere Stellen, welche gesetzlichen Anspruch auf Informa-tionen haben, übermittelt werden dürfen.
Informationen zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenüber-tragbarkeit, zu dem zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Daten-schutzbehörde und zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbe-auftragten finden sich auf der Datenschutz-Informationsseite der Steiermärkischen Landesverwaltung https://datenschutz.stmk.gv.at .
Die verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die (steuerrechtlichen und) EU-recht-lichen Vorgaben zehn Jahre gespeichert.
Angaben zu den Endbegünstigten, der Förderungsgegenstand, die Art und die Höhe der Förderungsmittel, die Zuordnung zum Leistungsangebot sowie Angaben über die Zahlungen (§ 25 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 6 und 7 TDBG) können an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank übermittelt wer-den.
Einzelbeihilfen an Primärerzeuger/-innen von > 10.000 EUR werden entsprechend Ar-tikel 9 der VO (EU) 2022/2472 auf einer Beihilfe-Plattform veröffentlicht.
12. Inkrafttreten - Außerkrafttreten:
Die Durchführungsbestimmungen für die soziale Betriebshilfe - Landesmittel treten mit 1. Juli 2023 in Kraft, und nach Maßgabe einer Folgeregelung dieser Verordnung mit 30.06.2030 außer Kraft.
Sonstiges:
Auf die Gewährung von Förderungen nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.