Rodung (§ 17 bis 20 Forstgesetz)
Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken.
z.B.: Agrarstrukturverbesserung, Agrarbehördliche Bewilligung, Gewerbe und Industrieanlagen, Kraftwerke und E-Leitungen, Wohnbau, Straßen und Wege, Sport und Tourismus
Für die Änderung der Nutzungsart ist eine behördliche Bewilligung notwendig.