Fällung (§ 80 bis 92 Forstgesetz)
Das Forstgesetz unterscheidet zwischen bewilligunspflichtigen und freien Fällungen, sowie Fällungen infolge höherer Gewalt:
- Bewilligunspflichtige Fällungen: Kahlhiebe und Einzelstammnutzungen ab 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald; angrenzende Schlagflächen ohne gesicherten Jungwuchs werden hinzugerechnet.
- Freie Fällungen: Kahlhiebe unter 0,5 ha im Wirtschaftwald bzw. 0,2 ha im Schutzwald; Einzelstammnutzung mit weniger als 50% Entnahme.
- Fällungen infolge höherer Gewalt (z.B. Borkenkäfer, Windwurf, Schneebruch): Es ist ab 0,5 ha eine Meldung an die Behörde erforderlich.