Forststraßen (§ 58 bis 65 Forstgesetz)
Forststraßen sind forstliche Bringungsanlagen, die der Erschließung des Waldes zur Waldbewirtschaftung dienen. Die Neuanlage und der Ausbau von bestehenden Forststraßen darf nur durch befugte Fachkräfte (Forstakademiker) geplant, der Bau selbst nur unter Bauaufsicht (durch Forstakademiker oder Förster) durchgeführt werden. Befugte Fachkräfte für Planung und Bauaufsicht finden Sie in der Bezirksforstinspektion (Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft) , bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, Technischen Büros, Ziviltechnikern......
Erforderliche Unterlagen
Sonderfall: Aufbringung von sortierten Baurestmassen und Asphaltbruch zur Befestigung von Forststraßen (bautechnische Funktion). Bitte wenden Sie sich dazu vor Aufbringung an die Bezirksforstinspektion!
Antrag bzw. Anmeldung
Technischer Bericht
Lageskizze, (ÖK-Ausschnitt)
Ihr Ansprechpartner im Bezirk