Der Weg zu Ihrer Forstförderung
Das Land Steiermark und die Landwirtschaftskammer Steiermark helfen den formalen Aufwand einfach abzuwickeln.
Vor Inanspruchnahme einer Förderung wird eine Beratung durch einen Forstberater der Bezirksforstinspektion oder Bezirkskammer empfohlen. Die Ansprechdaten der zuständigen Stellen finden Sie hier. In den meisten Fällen sind dies auch die Einreichstellen für den Förderantrag. Dort liegen auch die Antragsformulare auf.
Vor Beginn Antrag stellen
Förderbar sind alle privaten Waldbesitzer, unabhängig von deren Waldflächenausmaß, Waldbesitzervereinigungen und bei gewissen Fördersparten auch die Gemeinden. Vor Durchführung einer Maßnahme ist die Förderung zu beantragen, jedoch ist vor Beginn der Umsetzung die Bewilligung abzuwarten. Entscheidend für die Kostenanerkennbarkeit ist das Datum der Bewilligung des Vorhabens. Erst mit Erhalt des Bewilligungsschreibens besteht ein Rechtsanspruch auf die bewilligte Fördersumme.
Ein Vorhaben wird nur gefördert, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gegeben sind und die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Weiters darf der Projektserfolg nicht durch waldgefährdende Wildschäden in Frage gestellt sein. Erforderlichenfalls sind geignete Schutzmaßnahmen zu setzen.
Einige Fördermaßnahmen werden als Deminimis-Beihilfe gewährt, d. h. in drei aufeinander folgenden Steuerjahren sind maximal 200.000 Euro Förderung möglich. Sowohl buchführungspflichtige, als auch teilpauschalierte und pauschalierte Landund Forstwirte gelten nach den Förderbestimmungen als vorsteuerabzugsberechtigt.
Die in der Übersichtstabelle angegebenen Förderungsbeträge sind Höchstsätze, die nach dem Vorhandensein der verfügbaren Mittel ausbezahlt werden. Während der Förderungsperiode sind auch Änderungen in Art und Umfang der Förderung möglich. Für jede Maßnahme sind die Förderuntergrenzen und Obergrenzen zu beachten.
Eigenleistung förderbar
Bei Förderungsmaßnahmen, die nicht nach Bauschsätzen gefördert werden, wird die Förderung nach den Nettokosten berechnet; zusätzliche Eigenleistungen sind in gewissen Rahmen förderbar.
Die Förderhöhe darf allerdings jenen Betrag nicht übersteigen, der nach Abzug der Eigenleistungen vom Gesamtbetrag übrig bleibt.
Als Zahlungs- und Kostennachweis sind bei der Abrechnung der Förderung Rechnungen, Einzahlungsbelege und Stundenaufzeichnungen der Förderstelle im Original vorzulegen.
Antragsformulare
Das Antragsformular für die beschriebenen Fördermaßnahmen besteht aus dem „Antrag auf Fördermittel" im Umfang von zwei Seiten und der Verpflichtungserklärung. Bei flächenbezogenen Projekten sind zusätzlich Dokumente, bestehend aus dem Ergänzungsblatt F1 und einer Kopie des Katasterplanes mit Eingrenzung der betroffenen Fläche(n), notwendig. Bei einzelnen Maßnahmen sind zusätzliche Formulare notwendig.
Zahlungsformulare
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach dem Stellen des Zahlungsantrages in der Einreichstelle. Das Antragsformular für die Zahlung besteht aus dem „Antrag auf Zahlung" (eine Seite), der Belegaufstellung, der Eigenleistungsaufstellung und den einzelnen Kosten- und Zahlungsnachweisen. Bei Förderung auf Basis von Rechnungen ist die Vorlage von Originalrechnungen samt den dazugehörigen Original-Zahlungsbestätigungen zwingend erforderlich. Kopien, Zweitschriften oder Faxe können nicht anerkannt werden.
Grundsätzliches |
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