Wichtige Fragen und Antworten
Zentrale Begriffe des Förderwesens und ihre Bedeutung, Fristen und Sanktionen
Was bedeutet es, wenn die Förderung mit Bauschsätzen erfolgt?
Die Förderung mit Bauschsätzen bedeutet, dass je nach durchgeführter Maßnahme und Einheit ein fixer Förderbetrag zuerkannt und ausbezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach den Standartkosten der jeweiligen Maßnahme.
Was brauche ich, wenn die Förderung anhand von Rechnungen abgewickelt werden soll?
Bei Förderungen die nicht mit Bauschsätzen abgerechnet werden, sind die Aufwendungen mit Rechnungen inklusive Zahlungsnachweisen im Original und allfällige Eigenleistungen mit Aufzeichnungen zu belegen.
In welchem Umfang werden Eigenleistungen als Aufwand anerkannt?
Eigenleistungen können als förderfähiger Aufwand nur eingeschränkt anerkannt werden. Der ausbezahlte Förderbetrag darf die Höhe der eingereichten Eigenleistung nicht übersteigen.
Was ist unter anerkennbare Kosten zu verstehen?
Nicht alle vom Förderwerber nachgewiesene Kosten sind förderbar. Sie dürfen nur nach dem Bewilligungsdatum anfallen und keine Zahlungen für Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren, Finanzierungskosten, Leasingraten und Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug für die Holzernte umfassen. Weiters gibt es für spezielle Maßnahmen Sonderregelungen. Es wird empfohlen, mit den Förderungsdienststellen Kontakt aufzunehmen.
Wann kann ich mit der Auszahlung der Fördergelder rechnen?
Wenn der Zahlungsantrag bei der Bewilligenden Stelle eingelangt ist und ordnungsgemäß vorgelegt wurde, erfolgt die elektronische Weiterleitung der Zahlungsdaten an die AMA jeweils zu einem seitens der AMA vorgegeben Stichtag (zu Beginn jedes Monats). Erfahrungsgemäß kann ca. 2,5 Monate nach diesem Eingabetermin mit der Auszahlung der Förderung gerechnetwerden.
Gelte ich als pauschalierter Land- und Forstwirt vorsteuerabzugsberechtigt?
Ja. Neben buchführungspflichtigen und teilpauschalierten Land- und Forstwirten gelten nach der Förderungsrichtlinie auch pauschalierte Betriebe als vorsteuerabzugsberechtigt.
Dies gilt auch für Agrargemeinschaften. Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind nur gemeinnützige Vereine, die dies bei Kontrolle auch nachweisen müssen.
Was passiert bei Vorliegen falscher Angaben?
Ist die von der Prüfstelle festgestellte Abweichung höher als drei Prozent der Fördersumme, wird diese Differenz nicht ausbezahlt oder rückgefordert. Beträgt die Differenz mehr als 20 Prozent wird keine Förderung ausbezahlt bzw. rückgefordert und es droht der Ausschluss aus der Forstförderung.
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