Katastrophenfondsinformationen

Informationen für Geschädigte

Sturmschaden
Sturmschaden© tomann

Für Fragen zur Abwicklung bei Katastrophenschäden stehen Ihnen generell nachfolgende Stellen zur Verfügung:

Formular: Privatschadensausweis - was müssen Sie tun?

An Ihrem Eigentum aufgetretene Unwetterschäden über € 1.000,-- melden Sie online oder beim Gemeindeamt mit je EINER  Meldung nach aufgetretener Schadensart
Erklärung der Schadensarten:

 

Schadensart 01

Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar

Schadensart 02

Schäden an Ernte, Flur, Vieh

Schadensart 03

Schäden an Wald, Waldbodenverlust

Schadensart 04

Schäden an privaten Grundstücken und Gebäuden, die durch Erdrutsch entstanden sind und durch Tiefendrainagen und Sicherungen an Gebäudefundamenten behoben werden müssen

Schadensart 05

Schäden an privaten Straßen, privaten Brücken

Schadensart 06

Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstbrücken

 

Weiters ist die Verpflichtungserklärung unterschrieben dem Sachverständigen bei der Schadensschätzung vor Ort zu übergeben. 

                            Verpflichtungserklärung   

Bitte beachten Sie bei der Meldung folgendes:

»Schadensart 01
-
Gebäude und bauliche Anlagen samt Inventar
  
müssen innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.

» Schadensarten 02, 04, 05
- Ernte, Flur (landwirtschaftlich genutzte Flächen), Vieh,
-
Schäden durch Hangtiefenrutschungen,
- Schäden an privaten Straßen bzw. Wegen und Brücken (Hofzufahrten, Güterwegen) 
  
müssen innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens gemeldet werden.

» Schadensarten 03, 06
- Waldschäden bzw. Waldbodenverluste,
- Schäden an privaten Forststraßen und Forstbrücken 
  müssen innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens gemeldet werden.


Förderungen bei Schäden an Wald, bei Waldbodenverlust, bei Schäden an privaten Forststraßen oder -brücken sind De-minimis-Beihilfen:
Die Gesamtsumme der einem/r Antragsteller/in gewährten Förderungen, inklusive jener aus dem Katastrophenfonds, darf gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe, ABl. L Nummer 352, vom 24.12.2013, S. 1-8 den Betrag von 200.000 EUR brutto im laufendem Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren nicht übersteigen.

Informationsblätter und Richtlinien zum Katstrophenfonds

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