Katastrophenfondsinformationen
Informationen für Geschädigte
Für Fragen zur Abwicklung bei Katastrophenschäden stehen Ihnen generell nachfolgende Stellen zur Verfügung:
- Ihre
Wohnsitzgemeinde
- Ihre
Bezirkshauptmannschaft
- die
Abteilung 10 erreichbar unter: (0316) 877-6956 und (0316) 877-6973
Formular: Privatschadensausweis - was müssen Sie tun?
An Ihrem Eigentum aufgetretene Unwetterschäden über € 1.000,-- melden Sie online oder beim Gemeindeamt mit je EINER Meldung nach aufgetretener Schadensart.
Erklärung der Schadensarten:
Schadensart 01 |
Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar |
Schadensart 02 |
Schäden an Ernte, Flur, Vieh |
Schadensart 03 |
Schäden an Wald, Waldbodenverlust |
Schadensart 04 |
Schäden an privaten Grundstücken und Gebäuden, die durch Erdrutsch entstanden sind und durch Tiefendrainagen und Sicherungen an Gebäudefundamenten behoben werden müssen |
Schadensart 05 |
Schäden an privaten Straßen, privaten Brücken |
Schadensart 06 |
Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstbrücken |
Weiters ist die Verpflichtungserklärung unterschrieben dem Sachverständigen bei der Schadensschätzung vor Ort zu übergeben.
- Formulare:
Privatschadensausweis
Bitte beachten Sie bei der Meldung folgendes:
»Schadensart 01
- Gebäude und bauliche Anlagen samt Inventar
müssen innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
» Schadensarten 02, 04, 05
- Ernte, Flur (landwirtschaftlich genutzte Flächen), Vieh,
- Schäden durch Hangtiefenrutschungen,
- Schäden an privaten Straßen bzw. Wegen und Brücken (Hofzufahrten, Güterwegen)
müssen innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens gemeldet werden.
» Schadensarten 03, 06
- Waldschäden bzw. Waldbodenverluste,
- Schäden an privaten Forststraßen und Forstbrücken
müssen innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens gemeldet werden.
Förderungen bei Schäden an Wald, bei Waldbodenverlust, bei Schäden an privaten Forststraßen oder -brücken sind De-minimis-Beihilfen:
Die Gesamtsumme der einem/r Antragsteller/in gewährten Förderungen, inklusive jener aus dem Katastrophenfonds, darf gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe, ABl. L Nummer 352, vom 24.12.2013, S. 1-8 den Betrag von 200.000 EUR brutto im laufendem Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren nicht übersteigen.
Informationsblätter und Richtlinien zum Katstrophenfonds
-
Ablaufplan im Schadensfall
Katastrophenfonds-Richtlinie Steiermark vom 01.06.2023
- Katastrophenfonds-Richtlinie Steiermark vom 13.09.2018
-
Durchführungserlass der Landesforstdirektion betreffend die Erhebung, Schätzung und Entschädigung für durch kleinräumige Ereignisse geschädigte Wälder und dauernden Waldbodenverlust