Sonstige Förderung von ArbeitnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Durchführungsbestimmungen

für die Sonstige Förderung von ArbeitnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft
gemäß § 17/2 Steierm. Landwirtschaftsförderungsgesetz 2013 LGBl Nr. 32/2013 sowie den jeweils geltenden Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung, mit denen die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der  Steiermärkischen Kammer für ArbeitnehmerInnen in der Land und Forstwirtschaft (Landarbeiterkammer) übertragen wird.

Diese betreffen:

  • die Berufsausbildungsbeihilfe: für die schulische Aus- und Fortbildung von Kindern kammerzugehöriger ArbeitnehmerInnen bei erforderlicher auswärtiger Unterkunft.
  • die Kursbeihilfe: für die Aus- und Fortbildung von kammerzugehörigen ArbeitnehmerInnen.
  • die Fachbuchaktion: Förderung des Ankaufes von berufsbezogener Fachliteratur.
  • die pauschale Kursbeihilfe: für Kursveranstaltungen, wenn die Landarbeiterkammer Mitveranstalter ist.
  • die Notstandsbeihilfen: für unverschuldet in finanziellen Notstand geratene kammerzugehörige ArbeitnehmerInnen und deren Versorgungsberechtigte.
  • die Treueprämienaktion: Ehrung für langjährige Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft. 

Die von der Steiermärkischen Landesregierung am 24. Oktober 2013 beschlossene „Allgemeine Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung für die Förderung der steirischen Land- und Forstwirtschaft" bildet einen integrierenden Bestandteil dieser  Durchführungsbestimmungen.

Diese  Durchführungsbestimmungen wurden vom Vorstand der Landarbeiterkammer am 27.März 1996 beschlossen und mit 01.Jänner 1996 in Wirksamkeit gesetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung kann aus diesen  Durchführungsbestimmungen nicht abgeleitet werden.

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