Allgemeines zum forstlichen Wegebau

Forststraßen sind Waldflächen, die der innerbetrieblichen Erschließung sowie der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz dienen. Auf Forststraßen gilt die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz, sie unterliegen aber nicht dem Geltungsbereich des Bundesstraßengesetzes oder der Landesstraßengesetze.

Waldflächen dürfen von jedermann betreten werden, soweit kein Betretungsverbot nach § 33 Forstgesetz 1975 besteht. Ein Befahren mit Fahrrädern, Motorrädern oder Kraftfahrzeugen sowie das Bereiten ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers/Wegerhalters zulässig.

Für die Neuerrichtung bzw. den Ausbau einer bestehenden Forststraße bedarf es der Planung und Bauaufsicht befugter Personen (§ 61 Forstgesetz 1975) und unterliegen der behördlichen Bewilligung (§ 62 Forstgesetz 1975) oder der Kenntnisnahme (§ 62 1a und § 64 Forstgesetz 1975).

Für den Bau darf nur ein konzessioniertes Erdbauunternehmen eingesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen für ein Behördenverfahren:

 

 

Mehr Informationen zur Planung und Umsetzung von Forststraßenprojekten

Ansprechpersonen in den Bezirken

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).