Rechte der Allgemeinheit

Der Wald in Österreich liegt zu 82 % in privatem Eigentum. Damit der Wald für jeden zugänglich ist, wurde im Jahr 1975 jenes Forstgesetz verabschiedet, das ein Betreten zu Erholungszwecken mit bestimmten Einschränkungen gestattet.

Sammeln von Waldfrüchten und Holz:
Das Sammeln von Pilzen, Beeren und wildwachsendem Waldobst ist prinzipiell zulässig. Es gelten aber gewisse Regeln:

  • Es dürfen nicht mehr als 2 kg Pilze pro Tag und Person gesammelt werden. 
  • Das Sammeln von Früchten oder Samen von Holzgewächsen mit geringem Wert  ist „gestattet", solange der Waldeigentümer bzw. die Waldeigentümerin es nicht verbietet (Verbotsschilder). Sammelt man trotz eines Verbotes, so liegt ein Diebstahl vor.

Die Bäume und Holz gehören zum Waldeigentum. Zum Sammeln von Holz braucht man die Erlaubnis des Waldeigentümers.  ("Klaubholzscheine").

Mountainbiken und Reiten sind im Wald nur auf eigens dafür ausgewiesenen Strecken erlaubt.

Forstrechtliche Sperren:
Im Wald ist die Errichtung von Sperren (mittels Zäunen, Verbotsschildern etc.) prinzipiell nicht zulässig.

Es sind aber Ausnahmen definiert.

So darf z. B. ein Waldeigentümer in Zusammenhang mit seinem Wohnhaus eine gewisse, kleine Fläche Wald genauso einzäunen wie forstbetriebliche Einrichtungen (Forstgärten, Gerätelagerplätze etc.), durchgehende Neu- oder Wiederbewaldungsflächen (bis zu einer Baumhöhe von drei Metern), Holzernteflächen für die Dauer der Fällungsarbeiten, Windwurfflächen etc.

Forstrechtliche Sperren sind aber auch aufgrund anderer Rechtsmaterien zulässig (z. B. Sperre für bewilligte jagdliche Zwecke nach dem Jagdgesetz, Sperre für Quellschutzgebiete).

Siehe auch  den  "Wald-Begleiter" des Lebensministeriums für "Richtiges Verhalten in Österreichs Wäldern".

 

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