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Katastrophenfondsinformationen

Informationen für Geschädigte

Sturmschaden in der Obersteiermark!
Sturmschaden© tomann

Für Fragen zur Abwicklung bei Katastrophenschäden stehen Ihnen generell nachfolgende Stellen zur Verfügung:

  • Ihre  Wohnsitzgemeinde
  • Ihre  Bezirkshauptmannschaft
  • die  Abteilung 10 erreichbar unter: (0316) 877-6956 und (0316) 877-6973

Formular: Privatschadensausweis - was müssen Sie tun?

An Ihrem Eigentum aufgetretene Unwetterschäden über € 1.000,-- melden Sie online oder beim Gemeindeamt mit je EINER  Meldung nach aufgetretener Schadensart. 
Erklärung der Schadensarten:

 

Schadensart 01

Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar

Schadensart 02

Schäden an Ernte, Flur, Vieh

Schadensart 03

Schäden an Wald, Waldbodenverlust

Schadensart 04

Schäden durch Erdrutsch oder durch natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen) auf privaten Grundstücken und an Bauwerken, für die mit Sicherungsmaßnahmen wie Tiefendrainagen, Stützbauwerken und Gebäudefundament-sicherungen die Standsicherheit und der ursprüngliche Zustand vor Eintritt des Schadensereignisses wiederhergestellt wird

Schadensart 05

Schäden an privaten Straßen, privaten Brücken

Schadensart 06

Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstbrücken

 

Weiters ist die Verpflichtungserklärung unterschrieben dem Sachverständigen bei der Schadensschätzung vor Ort zu übergeben. 

  • Formulare:  Privatschadensausweis

                            Verpflichtungserklärung   

Bitte beachten Sie bei der Meldung folgendes:

»Schadensart 01

- Gebäude und bauliche Anlagen samt Inventar
  
müssen innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.

» Schadensarten 02, 04, 05
- Ernte, Flur (landwirtschaftlich genutzte Flächen), Vieh,
-
Schäden durch Hangtiefenrutschungen,
- Schäden an privaten Straßen bzw. Wegen und Brücken (Hofzufahrten, Güterwegen) 
  
müssen innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens gemeldet werden.

» Schadensarten 03, 06
- Waldschäden bzw. Waldbodenverluste,
- Schäden an privaten Forststraßen und Forstbrücken 
  müssen innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens gemeldet werden.

Informationsblätter und Richtlinien zum Katstrophenfonds

  •  Infoblatt 2025 
  •  Ablaufplan im Schadensfall
  •  Katastrophenfonds-Richtlinie Steiermark vom 01.11.2025
  •  Runderlass Entschädigung Katastrophenfond für
    Privatschäden an Wald und Forststraßen
 

Links

  • Privatschadensausweis

Dokumente

  • Verpflichtungserklärung 11/2025
  • Richtlinie 2025/2026
  • Infoblatt 2025
  • Durchführungserlass 2024
Informationen zur Förderung aus der LE 23-27
© Abt10

Katastrophenfonds

Informationen - Katastrophenfonds

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8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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