Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft

(7.6.3)

Ziele

  1. Sicherung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der
    Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes, insbesondere unter Berücksichtigung von
    ökologischen Erfordernissen;
  2. Aufrechterhaltung wichtiger Präventiv- und Schutzaufgaben gegen Naturgewalten zur
    Sicherung von Landschafts- und Siedlungsraum;
  3. Vermeidung der Intensivierung der Landnutzung und damit verbundenen negativen
    Umweltfolgen, der Bewirtschaftungsaufgabe ganzer Landstriche und der zunehmenden
    Verwaldung offener Kulturlandschaften.

Förderungsgegenstand

  1. Planung (z. B. Almwirtschaftspläne), Wiederherstellung und Entwicklung von Kulturlandschaftsflächen, z.B. im Almbereich oder im Bereich von Biotopverbundsystemen;
  2. Studien und Grundlagenarbeiten zu kulturlandschaftsrelevanten Themen;
  3. Planung, Anlage und Wiederherstellung von die Kulturlandschaft und das Landschaftsbild besonders prägende Elemente wie Streuobstbestände, Gehölzinseln und -streifen, Steinmauern und Terrassen, Feuchtflächen sowie andere Landschaftselemente;

Förderungswerber

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe:

  1. natürliche Personen,
  2. im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
  3. juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, sowie
  4. deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung
    von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,

mit Niederlassung in Österreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und ein Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen dieser Sonderrichtlinie verfolgen oder die ein Vorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entsprechend den Zielsetzungen dieser Sonderrichtlinie verfolgen.

Fördervoraussetzungen

  1. Das geförderte Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet.
  2. Das Vorhaben entspricht - sofern relevant - den Zielen und Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes, der Alpenkonvention (des Protokolls Naturschutz &
    Landschaftsplanung oder des Protokolls Berglandwirtschaft).
  3. Förderbar sind Vorhaben, für die auf der betreffenden Fläche nicht bereits gemäß dem ÖPUL (insb. Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)", „Biologische Wirtschaftsweise (BIO)", „Alpung und Behirtung (ALPUNG)", „Naturschutz" (NATUR)" sowie „Natura 2000 - Landwirtschaft (N2)" oder gemäß anderer Vorhabensarten dieser Sonderrichtlinie eine Förderung beantragt wurde.
  4. Almschwendungen werden nur dann gefördert, wenn sie sich auf Flächen beziehen, die nicht als Almfutterflächen gelten. Enthalten Almfutterflächen nicht beihilfefähige Flächen, die aufgrund des gemäß § 19 der horizontalen GAP-Verordnung anzuwendenden Pro-rata-Systems zu einer Verringerung der beihilfefähigen Fläche führen, ist eine Schwendung in diesem Ausmaß förderbar.

Förderung

Zuschuss zu Investitionen sowie zum Sachaufwand
        unterschieden werden Almen über 1.700 und unter 1.700 m Seehöhe

Die anrechenbaren Kosten pro Vorhaben betragen mindestens EUR 5.000,- und maximal EUR 100.000,-.

Abwicklung

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem  Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden.

 

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