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Förderungswerber

Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe
1. natürliche Personen,
2. im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
3. juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, sowie
4. deren Zusammenschlüsse (Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,

Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe geführt, so betragen die anrechenbaren Kosten max. EUR 400.000,-- bzw. bei Gartenbaubetrieben max. EUR 800.000,--.

Wird von beiden Ehepartnern oder von Partnern einer Lebensgemeinschaft jeweils ein Betrieb geführt, so können die einzelnen Betriebe bezüglich der anrechenbaren Gesamtkosten nur dann getrennt behandelt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
1. Betriebe werden im Invekos getrennt geführt,
2. Betriebe verfügen über örtlich unterschiedliche Betriebsstätten,
3. eigenständige ununterbrochene Bewirtschaftung der Betriebe seit mind. 5 Jahren und
4. Arbeitsbedarf je Betrieb mind. 1,5 bAK.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gelten von den Finanzbehörden und von der Sozialversicherung als getrennt geführt anerkannte Betriebe von Ehepartnern oder von Partnern einer Lebensgemeinschaft dennoch als gesondert förderbare Betriebe mit der Einschränkung, dass die anrechenbaren Kosten für beide Betriebe zusammen max. EUR 400.000,- betragen.

Betriebskooperationen werden unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
1. Unter einer Betriebskooperation ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe alleine oder mit Nicht-Landwirten zu verstehen. Der Geschäftsanteil von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe an der Kooperation muss mindestens 51% betragen. Die an einer Betriebskooperation beteiligten Nicht-Landwirte sind nicht förderbar.
2. Betriebskooperationen, deren Betriebsleiter die Voraussetzungen des Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe und die Fördervoraussetzungen erfüllen.
Eine Betriebskooperation zwischen Ehepartnern oder zwischen Partnern einer Lebensgemeinschaft  oder zwischen nahen Angehörigen (das sind Verwandte in gerader Linie und Geschwister) ist nicht möglich.
3. Die Betriebskooperation muss schriftlich für eine Dauer von mindestens 5 Jahren vom Zeitpunkt der Letztzahlung an vereinbart sein.
4. Die Mitwirkung jedes Mitglieds durch persönliche Arbeitsleistung an der Bewirtschaftung ist erforderlich.
5. Die beteiligten Betriebe wurden unmittelbar vor Antragstellung mindestens fünf Jahre mit einem Mindestarbeitsbedarf von 1,0 bAK bewirtschaftet.
6. Beantragt ein Mitglied sowohl im Namen der Betriebskooperation als auch für die von der Kooperation nicht erfassten Zweige seines Betriebs eine Förderung, so darf die Summe aus anteiliger Förderung im Rahmen der Betriebskooperation und der Förderung für darin nicht erfasste Betriebszweige nicht höher sein als die für einen Einzelbetrieb zulässige Förderung.

Punkt 6 gilt sinngemäß auch für Bewirtschafter, die sich an anderen landwirtschaftlichen
Betrieben, ausgenommen Agrargemeinschaften, beteilige sowie für den gemeinschaftlichen
Erwerb von Maschinen.

Agrargemeinschaften
Für Investitionen auf von Agrargemeinschaften verpachteten Flächen und in Gebäuden kann auch die Agrargemeinschaft als Förderungswerber auftreten, soweit ohne diese Investition die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der verpachteten Flächen nicht gesichert wäre.

 

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