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Umsetzung von Plänen zur Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung

(7.6.2)

Ziele

Die Förderung für die Umsetzung von Dorferneuerungsplänen soll die Erneuerung, Entwicklung und Erhaltung von sozial, kulturell und wirtschaftlich lebendigen Dörfern sicherstellen. Die regionale Identität und die Belebung und Stärkung der Ortskerne wird über sektorübergreifende Initiativen verfolgt.

Förderungsgegenstand

  1. Maßnahmen zur materiellen und immateriellen Ortskernbelebung;
  2. Maßnahmen zur sozio-kulturellen Erneuerung in Dörfern;
  3. Förderung von Projekten zur Belebung und Stärkung der dörflichen Identität;
  4. Schaffung und Entwicklung von Freizeit- und Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie anderen Basisdienstleistungen;
  5. Gestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum.

Um Synergien zu nutzen und Doppelförderungen bzw. parallele Planungs- und Entwicklungsprozesse zu vermeiden, werden diese Inhalte mit der für die Regional- und Gemeindeentwicklung zuständigen Abteilung 7 abgestimmt.

Förderungswerber

Als FörderungswerberInnen kommen in Betracht:
1. natürliche Personen,
2. im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften,
3. juristische Personen,
4. deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen,
5. Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeindekooperationen,
deren Förderungsgegenstand im Bundesland Steiermark gelegen ist.

Fördervoraussetzungen

Die Gemeinde wurde in das Dorferneuerungsprogramm des Landes oder ein ähnliches Programm aufgenommen: Nachdem eine Gemeinde oder Gemeindekooperation einen Agenda-Prozess begonnen hat, wird diese in das Dorferneuerungsprogramm übernommen und ist somit förderungsfähig;

das Vorhaben wird im ländlichen Gebiet umgesetzt;

es gibt einen verbindlichen Beschluss im zuständigen Gremium (Gemeinde bzw. Gemeindeverband) über die Umsetzung von Plänen und Entwicklungskonzepten zur Dorferneuerung.

Förderung

Es handelt sich um einen Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten im Ausmaß von 50%.

Abwicklung

Anträge können laufend bei der Bewilligenden Stelle (Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft) eingereicht werden. Zu bestimmten Stichtagen, welche rechtzeitig bekanntzugeben sind, erfolgt eine geblockte Auswahl anhand des bundesweit festgelegten Bewertungsschemas. Zur Qualitätssicherung müssen Vorhaben eine bestimmte Mindestpunktezahl erreichen, um für eine Förderung in Betracht zu kommen.

Dem Förderungsantrag ist die verbindliche Verpflichtungserklärung des Bundes, welche einen integrierenden Bestandteil des Förderungsantrages darstellt, anzuschließen.

Förderungen für wettbewerbsrechtlich relevante Vorhaben werden nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfe vergeben.

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Weitere Infos

  • Referat Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung
  • Stichtage für die Auswahlverfahren im Rahmen der Vorhabensarten

Dokumente

  • Förderungsantrag V3
  • Vorhaensdatenblatt
  • Ausfüllanleitung
  • Kostenkalkulation
  • De-minimis-Erklärung
  • Formblatt Vergabe
  • Ausfüllhilfe Vergabe V1 
    (1 MB!)
Informationen zur Förderung aus der LE 23-27
© Abt10

Katastrophenfonds

Informationen - Katastrophenfonds

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© Michael Breuer

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8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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