Katastrophenfondsinformationen
Informationen für Geschädigte
Für Fragen zur Abwicklung bei Katastrophenschäden stehen Ihnen generell nachfolgende Stellen zur Verfügung:
- Ihre  Wohnsitzgemeinde Wohnsitzgemeinde
- Ihre  Bezirkshauptmannschaft Bezirkshauptmannschaft
- die  Abteilung 10 erreichbar unter: (0316) 877-6956 und (0316) 877-6973 Abteilung 10 erreichbar unter: (0316) 877-6956 und (0316) 877-6973
Formular: Privatschadensausweis - was müssen Sie tun?
An Ihrem Eigentum aufgetretene Unwetterschäden über € 1.000,-- melden Sie online oder beim Gemeindeamt mit je EINER  Meldung nach aufgetretener Schadensart. 
 Erklärung der Schadensarten:
| Schadensart 01 | Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar | 
| Schadensart 02 | Schäden an Ernte, Flur, Vieh | 
| Schadensart 03 | Schäden an Wald, Waldbodenverlust | 
| Schadensart 04 | Schäden durch Erdrutsch oder durch natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen) auf privaten Grundstücken und an Bauwerken, für die mit Sicherungsmaßnahmen wie Tiefendrainagen, Stützbauwerken und Gebäudefundament-sicherungen die Standsicherheit und der ursprüngliche Zustand vor Eintritt des Schadensereignisses wiederhergestellt wird | 
| Schadensart 05 | Schäden an privaten Straßen, privaten Brücken | 
| Schadensart 06 | Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstbrücken | 
Weiters ist die Verpflichtungserklärung unterschrieben dem Sachverständigen bei der Schadensschätzung vor Ort zu übergeben.
- Formulare:  Privatschadensausweis Privatschadensausweis
Bitte beachten Sie bei der Meldung folgendes:
»Schadensart 01
- Gebäude und bauliche Anlagen samt Inventar 
   müssen innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
» Schadensarten 02, 04, 05
- Ernte, Flur (landwirtschaftlich genutzte Flächen), Vieh, 
- Schäden durch Hangtiefenrutschungen, 
- Schäden an privaten Straßen bzw. Wegen und Brücken (Hofzufahrten, Güterwegen) 
   müssen innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens gemeldet werden.
» Schadensarten 03, 06 
- Waldschäden bzw. Waldbodenverluste, 
- Schäden an privaten Forststraßen und Forstbrücken 
  müssen innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens gemeldet werden.
Informationsblätter und Richtlinien zum Katstrophenfonds
- 
 Ablaufplan im Schadensfall Ablaufplan im Schadensfall
 Katastrophenfonds-Richtlinie Steiermark vom 01.10.2024 Katastrophenfonds-Richtlinie Steiermark vom 01.10.2024
 Durchführungserlass der Landesforstdirektion betreffend die Erhebung, Schätzung und Entschädigung für durch kleinräumige Ereignisse geschädigte Wälder und dauernden Waldbodenverlust Durchführungserlass der Landesforstdirektion betreffend die Erhebung, Schätzung und Entschädigung für durch kleinräumige Ereignisse geschädigte Wälder und dauernden Waldbodenverlust


