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Richtlinie zur Beurteilung

Einleitung

Zu den Pflichten der behördlichen Forstaufsicht zählt gemäß § 172 Abs. 4 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. (FG) u.a. auch die Feststellung von Forstschäden durch Wild.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Bundesverfassung fallen alle Maß­nahmen zum Schutz des Waldes vor Wildschäden in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. Daher bleibt die Verantwortlichkeit der Jagdbehörden für die Vollziehung der Jagdgesetze von ggstdl. Richtlinie unberührt

Mit der Richtlinie wird der Begriff "flä­chenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere" gem. § 16 Abs. 5 FG bundeseinheit­lich festgelegt; damit soll eine bundesweit gleiche Vorgangsweise mit glei­chen Schwellen­werten für das Einschreiten des Forstauf­sichtsdienstes nach § 16 Abs. 5 FG gewährleistet werden. Das heißt, dass bei Überschreitung der Schwel­lenwerte der Richtlinie jedenfalls eine flächenhafte Gefähr­dung des forstlichen Bewuchses vorliegt

Es wird festgehalten, dass der Begriff "flächenhafte Gefährdung ..." im rechtssystematischen Zusammenhang mit anderen forstgesetzlichen Be­stimmungen zu interpretieren ist, wie dies in der Richtlinie bei der Festlegung der Schwellenwerte erfolgt ist, wo jene Kriterien heran­gezogen werden, bei deren Vorliegen sich Waldflächen als beson­d­ers schutzwürdig darstellen: 0,5 ha /bewilligungspflichtige Fäl­lung; 2 ha/Großkahlhieb; 0,2 ha/bewilligungspflichtige Fällung im Schutz­wald; 60 % Überschirmung/Einzelstammentnahme usw.

Der Rahmen für die Beurteilung der flächenhaften Gefährdung und damit für die Erstellung von Gutachten gemäß § 16 Abs. 5 FG wird durch das Forstgesetz und nicht durch forstbetriebliche Zielvorgaben abge­steckt. Bei der Erstellung der Richtlinie wurde davon ausgegan­gen, dass das Forstgesetz jedenfalls standortstaugliche Baumarten fordert, die Vorschreibung einer standortsgerechten Baumartenmi­schung aber nur bei Schutz- und/oder Bann­wäldern ableitbar ist.

Nicht jeder Wildschaden stellt eine flächenhafte Gefährdung des Wal­des dar. Diese kann nur auf tatsächlich geschädigten Flächen (tat­sächlicher Verjüngungsbedarf etc.) und nicht auf potentiell gefähr­deten Flächen (quasi pro futuro) auftreten. Eine "flächenhafte Ge­fährdung des Bewuchses" (und damit eine Wald­verwüstung) liegt jeden­falls dann noch nicht vor, wenn einzelne Bäume durch Schälung oder Verbiss beschädigt sind. Das heißt, dass außer den durch Verbiss bzw. Schälung einge­tretenen Beschädigungen des forstlichen Bewuchses auch andere Tatbe­standsmerkmale vorliegen müssen.

Die forstlichen und ökologischen Auswirkungen der Wildschäden, ins­besondere der Verbissschäden, hängen von zahlreichen Faktoren ab und sind daher stets örtlich und standortsbezogen zu beurteilen. Bei jeder Meldung über eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses ist eine gutachtliche Beurteilung vor Ort durch den Forstaufsichtsdienst unbedingt notwendig. Die Erfassung der Gefährdungsfälle hat nach Lage, Flä­chenausmaß und Art der Gefährdung nachvollziehbar und schlüssig zu erfolgen.

Für die Anwendung des § 16 Abs. 5 FG ist nicht der aktuelle Wild­stand maß­gebend, sondern der gutachtlich nachweisbare Wildschaden bzw. die Scha­dens­ent­wicklung in den letzten Jahren.

 

 

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