Investitionen zur Stärkung des ökologischen Werts der Waldökosysteme - Waldökologie-Programm

(8.5.3)

Ziele

  1. Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Waldbiodiversität in all ihren Dimensionen (Arten, Lebensraum, Genetik, Evolutionsfähigkeit)
  2. Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von wertvollen/seltenen Waldflächen/-gesellschaften
  3. Schutz von seltenen/gefährdeten Arten
  4. Verhinderung der Ausbreitung von invasiver Neobiota
  5. Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen, die durch bestimmte traditionelle Bewirtschaftungsformen geprägt sind
  6. Sicherung der natürlichen Regenerationsfähigkeit der Wälder

Förderungsgegenstand

28.2.1

Waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Wirkungen des Waldes und dessen Biodiverstät (Verjüngung, Pflege, Verfahren) - förderbar sind:

  • Einleitung Naturverjüngung
  • Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung)
  • Aufforstung inkl. Ergänzung von Naturverjüngung
  • Pflege
  • Einzelschutz, Kontrollzaun
  • Anlage und Pflege von Waldrändern
 28.2.2

Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von seltenen oder traditionellen Bewirtschaftungsformen, Waldstrukturen und ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen/-
gesellschaften - förderbar sind:

  • Naturverjüngung
  • Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung)
  • Aufforstung
  • Nachbesserung
  • Pflege
  • Lassreitelfreistellung (Mittelwald)
  • Unterbau
  • Pflege seltener Bewirtschaftungsformen wie Lärchwiesen und -weiden, Nieder-, Mittel- oder
    Plenterwald
  • Einbringung und Pflege von seltenen Baumarten
  • Biotopschutzstreifen
  • Entwicklung Nebenbestand
  • Einzelschutz, Kontrollzaun
28.2.3

Schaffung, Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung von speziellen Habitaten für geschützte und sonstige naturschutzfachlich bedeutsame Tierarten - förderbar sind:

  • Vogelschutz
  • Ameisenschut
  • Fledermausschutz
  • Uferrandstreifen
  • Kleinbiotope
  • Einzelbäume Totholz, Bruthöhlen-, Veteranen-, Horstbäume
  • Pflege Waldlichtung unter Einhaltung § 32 a Forstgesetz 1975
28.2.4

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung bei neuen Vorkommen invasiver Neobiota;
Maßnahmen zur Eliminierung etablierter invasiver Neobiotabestände - förderbar sind:

  • Bekämpfung
  • Bekämpfungsmittel
  • Bekämpfungsmaßnahmen und Entsorgung
28.2.5

Maßnahmen zur Förderung von Naturverjüngung gemäß potenziell natürlicher Waldgesellschaft durch integriertes Wildmanagement - förderbar sind:

  • Wildökologische Raumplanungen
  • Naturverjüngung
  • Einzelschutz, Kontrollzaun
 28.2.6

Maßnahmen zur Förderung bestandesschonender Bringung - förderbar sind:

  • Bringung bzw. Rückung

Förderungswerber

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe 

Sonstige Förderungswerber
- Agrargemeinschaften
- Gemeinden, Gemeindeverbände
- Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.

Fördervoraussetzungen

Vorliegen einer naturschutzfachlich begründeten Notwendigkeit des Vorhabens.
Wiederaufforstungen sind nur dann förderbar, wenn bezüglich der Baumartenmischung und/oder der Struktur eine Verbesserung im Sinne der Ziele dieser Vorhabensart gegenüber
dem Vorbestand erreicht wird.

Die Vorhaben entsprechen ausschließlich der natürlichen Waldgesellschaft mit der entsprechenden Baumartenwahl und -mischung und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich.

Gesetzlich vorgeschriebenen Aktivitäten sind nicht förderbar.

Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.

 

Art und Ausmaß der Förderung

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskostenunter Bezugnahme auf Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 70 % bzw. 100 % bei Vorhaben, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a Forstgesetz 1975 betreffen sowie 100 % für Vorhaben gemäß Punkt 28.2.5.
 
Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen.

Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben.

 

Förderabwicklung

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.

Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut:
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.

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