Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes

(7.6.1c)

Ziele

  1. Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen, die schützenswerte Lebensraumtypen oder Arten aufweisen, wobei ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der FFH-Richtlinie 92/43/EWG mit besonderem Bezug zum PAF, der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, der nationalen Biodiversitätsstrategie, der Landesnaturschutzgesetze und -strategien, der Nationalparkgesetze und der österreichischen Nationalparkstrategie oder der Ziele von internationalen Naturschutzübereinkommen (Bonner Konvention, Berner Konvention, RamsarÜbereinkommen, CBD, CITES) geleistet werden soll..
  2. Erstellung wissenschaftlicher oder praxisorientierter Grundlagen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von schützenswerten Lebensräumen und Arten oder zu sonstigen biodiversitätsrelevanten Themen stehen.
  3. Entwicklung von Kompetenzen für Naturraummanagement und Schaffung guter Voraussetzungen für die Wertschöpfung durch Dienstleistungen für den Naturschutz.
  4. Motivation und Bewusstseinsbildung zur Unterstützung lokaler Akteure und Stakeholder sowie der breiten Öffentlichkeit, um die Ziele des Natur- und Umweltschutzes, der nachhaltigen Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes der ländlichen Gebiete oder des Umweltbewusstseins als gesellschaftlich anerkannte Werte zu verankern.
  5. Management und Entwicklung von Schutzgebieten sowie Grundlagenarbeiten hierzu.

Förderungsgegenstand

21.2.1 Monitoring, Fallstudien, sonstige Konzepte, Studien oder Grundlagenarbeiten zu biodiversitätsrelevanten Themen, projektbezogene Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung komplexer Naturschutzvorhaben
21.2.2

Bewusstseinsbildung und Wissensvermittlung

  1. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung: Veranstaltungen und Materialien, Workshops, Tagungen, Informationsveranstaltungen, Pressearbeit, Sendungen in Rundfunk und Fernsehen, Seminare, Folder, Plakate, Videos, Apps, Websites, sonstiges Begleitmaterial und Bewusstseinsbildung der Stakeholder und BewirtschafterInnen, sowie der breiten Öffentlichkeit.
  2. Betriebsbesuche und Beratungen, Geländebegehungen, geführte Wanderungen, Workshops, Tagungen und sonstige Informationsveranstaltungen.
21.2.3

Investitionen zum Schutz der biologischen Vielfalt im ländlichen Raum:

  1. Verbesserung oder Wiederherstellung wertvoller Lebensräume, Wiederherstellung oder Neuanlage wertvoller kulturlandschaftsprägender Objekte; Neuanlage oder Wiederherstellung von Lebensräumen für zu schützende Tier- und Pflanzenarten;
  2. Herstellung von Objekten, welche die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte oder zur Biotopvernetzung für zu schützende Arten bereitstellen;
  3. Aufwendungen und grundbücherliche Sicherstellung für Grunderwerb, Anpachtung von Flächen oder Erwerb von Nutzungsrechten, die für die Sicherung oder Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Flächen oder Strukturen erforderlich sind. Im Grundbuch ist eine Reallast zu Gunsten der naturschutzfachlichen Nutzung einzutragen.
  4. Konzeptionen von und Investitionen in Anlagen und Objekte, die der landschaftsgebundenen
    Erholung, der Besucherlenkung und der Wissensvermittlung, der Inwertsetzung von Gebieten mit hohem Naturwert sowie der Information und Bewusstseinsbildung dienen.

Förderungswerber

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Sonstige Förderungswerber  insbesondere Landnutzer, Nicht-Regierungsorganisationen, Vereine, Schutzgebietsverwaltungen, Agrargemeinschaften, Nationalparkverwaltungen, Natur- und Biosphärenparkverwaltungen; Körperschaften öffentlichen Rechts.

Gebietskörperschaften

 

Fördervoraussetzungen

21.4.1 Das geförderte Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet.
21.4.2

Das Vorhaben steht in Einklang mit naturschutzfachlichen Zielsetzungen oder vergleichbaren
relevanten Strategien (wie z.B. FFH-Richtlinie (92/43/EWG),, Vogelschutz-Richtlinie ((2009/147/EG)), Nationalparkstrategie, Strategien der Natur- und Biosphärenparks, dem/der
Österreichisches Waldprogramm/Waldstrategie, der Nationalen Biodiversitätsstrategie u.ä).

21.4.3 Es handelt sich außerhalb des Forstbereichs um Vorhaben von bundesweiter Bedeutung oder um bundesländerübergreifende Vorhaben, welche mindestens 5 Bundesländer umfassen, und die
- zur Erreichung bundesweiter Ziele im Biodiversitätsschutz dienen und zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen in diesem Bereich beitragen (Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Ramsar Konvention zum Schutz der Feuchtgebiete, Bonner Konvention, Berner Konvention sowie Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
- insbesondere zum Biodiversitätsschutz im Rahmen der nationalen
Biodiversitätsstrategie, ihrer Aktionspläne und zur Erreichung der darin vereinbarten Ziele beitragen.
Vorhaben von Nationalparkverwaltungen gelten als Vorhaben von bundesweiter Relevanz.
21.4.4 Soweit das Vorhaben Investitionen betrifft, handelt sich um eine kleine Infrastruktur im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Gesamtkosten des Vorhabens dürfen somit 2.500.000 € netto nicht übersteigen.

Förderung

21.5.1

Zuschuss zu Investitionen sowie zum Sachaufwand im Ausmaß von 100 % der anrechenbaren Kosten. Der Sachaufwand schließt nur jenen Personalaufwand, der ausschließlich durch die Umsetzung des Vorhabens entsteht, ein.
Gemeinkosten können mit einem Pauschalsatz von 15% der abgerechneten Personalkosten gefördert werden (personalkostenbezogene Sachkostenpauschale).

21.5.2

Förderungen für wettbewerbsrelevante Vorhaben werden unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als de minimis-Beihilfe gewährt.

21.5.3 Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: Erfolgt der Grundankauf im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes und wird - sofern rechtlich möglich - im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag spezifisch zu begründen.
21.5.4 Bei Ankauf oder Anpachtung von Grund und Boden ist das ortsübliche Preisniveau nachzuweisen. Erfolgt der Ankauf oder die Anpachtung über diesem Niveau, werden die Kosten gedeckelt. Pachtvorauszahlungen werden anerkannt.
21.5.5 Kosten für Grundankauf oder Anpachtung werden nur bei Vorhaben von Nationalparkverwaltungen und im Bereich Forst anerkannt.
21.5.6 Abweichend von Punkt 1.8.1.1 erfolgt die nationale Kofinanzierung ausschließlich durch Bundesmittel. Dies gilt jedoch nicht für Vorhaben aus dem Forstbereich.
21.5.7 Im Bereich Naturschutz betragen die anrechenbaren Kosten für ein Vorhaben maximal EUR 300.000,- und ist die Projektlaufzeit auf maximal zwei Jahre begrenzt. Dies gilt nicht für Vorhaben von Nationalparkverwaltungen und im Bereich Forst.
21.5.8 entfällt
21.5.9 Die Abrechnung von Kosten für Vorhaben im Rahmen waldpädagogischer oder forstkultureller Maßnahmen erfolgt teilweise oder gänzlich unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten.

Abwicklung

Förderungsanträge können laufend bei der Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die
Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten
Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche
Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der
Bewilligenden Stelle veröffentlicht.

Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand des Punktesystems der
„Auswahlkriterien für den Projektnaturschutz" oder der "Auswahlkriterien für Studien und
Investitionen zur Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Erbes - Waldbiodiversität"
bewertet und gereiht. Eine Genehmigung der Anträge erfolgt nach Maßgabe des Budgets in der
Reihenfolge der Bewertung nach dem o.a. Punktesystem. Um für eine Förderung in Betracht zu
kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.

Im Forstbereich sind der Landeshauptmann (Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft) und das BMLFUW für bundesländerübergreifende Vorhaben und Vorhaben von bundesweiter Relevanz mit der Bewilligung betraut.
In allen übrigen Fällen ist das BMLFUW Bewilligende Stelle.

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