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Investitionen in Forsttechniken sowie Investitionen in Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

(8.6.1)

Ziele

  1. Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen
  2. Verbesserung der Wohlfahrts-, Schutz-, Nutz- und Erholungswirkung im ländlichen Raum
  3. Steigerung der Kohlenstoffbindung durch Waldflächenzunahme

 

Förderungsgegenstand

29.2.1

Anschaffung von Fachsoftware oder Aufbau und Teilnahme an organisierten Holzmarktsystemen - förderbar sind:

  • EDV-Ausstattung (Hardware)
  • GIS-unterstütztes System (Software)
  • Abrechnungssystem (Software)
29.2.2 Investitionen zur Veredelung des Rohstoffes Holz
29.2.3 Investitionen zur Verbesserung der Logistikkette Holz
29.2.4 Investitionen in den Aufbau oder die Entwicklung von Serviceleistungen für die gemeinschaftliche Mobilisierung oder Vermarktung von Holz sowie forstlicher Biomasse

Förderungswerber

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe 

Sonstige Förderungswerber
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.

Fördervoraussetzungen

29.4.1 Beschreibung des wirtschaftlichen Erfordernisses des Vorhabens im Rahmen eines Betriebs /Kooperationskonzeptes
29.4.2 Die Vorhaben sind auf die Bereiche vor der industriellen Verarbeitung von Holz beschränkt.
29.4.3 Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.

Art und Ausmaß der Förderung

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten unter Bezugnahme auf Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 40 %.

Die Anschaffung von Maschinen oder Geräten ist nicht förderbar.

Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 2.500,- und maximal EUR 100.000,- je Vorhaben.

 

Förderabwicklung

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle der Abteilung 10 Land- und Forstwirtsschaft - Referat Landesforstdirektion eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.

Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut:

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Weitere Infos

  • Bezirksforstinspektionen
  • Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
  • Landesforstdienst
  • Stichtage für die Auswahlverfahren im Rahmen der Vorhabensarten

Links

  • INFO Forstförderung
  • Standartkosten FORST 2020

Dokumente

  • Förderantrag (8.6.1) V5
  • Vorhabensdatenblatt
  • Ausfüllhilfe_V2
  • Evaluierungsdatenblatt
  • Forsttool V2.5 
    (3 MB!)
  • Zahlungsantrag inkl Belegaufstellungen V14 
    (2 MB!)

LE 14-20

Katastrophenfonds

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